Satzung MSV

 

Stand zum 04.12.2009

Satzung

Inhalt:

 

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

C. Organe des Vereins

D. Leitung des Vereins

 

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 09.07.1977 gegründete Verein führt den Namen "Maifelder SV 1977" und ist Nachfolger:

• der 1910 gegründeten Franken Münstermaifeld

• des 1914 gegründeten Turn- und Sportverein, 1932 DJK, 1946 VFL Mertloch

• des 1924 gegründeten Turn- und Sportverein Naunheim

• der 1965 gegründeten Sportgemeinschaft Maifeld.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz, im Fussballverband Rheinland und anderer zuständigen Fachverbände. Der Verein Maifelder SV 1977 hat seinen Sitz in Mertloch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Haupt-Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Für den Verein tätige Betreuer haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten (durch entsprechende Auszahlungen aus der Vereinskasse), worauf ein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.

B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehren- und Fördermitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten erwachsene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Haupt-Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Haupt-Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Haupt-Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, den Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben und Abgabe aller vereinseigenen Sachen an den Haupt-Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Haupt-Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

- wegen Nichtzahlung des fälligen Vereinsbeitrages trotz Aufforderung,

- wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und wegen unsportlichen Verhaltens,

- wegen unehrenhafter Handlungen und vereinsschädigendem Verhalten.

 

§ 4 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung des Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Beim Eintritt in den Verein wird kein Beitrittsgeld erhoben. Bei Wiedereintritt in den Verein kann ein Beitrittsgeld vom Haupt-Vorstand festgesetzt, sofern die Gründe die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen.

 

§ 6 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Bei der Wahl des Jugendleiters dagegen haben jugendliche Mitglieder des Vereins im Alter von 14 -18 Jahren volles Stimmrecht.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen des Haupt-Vorstandes, der Übungsleiter, der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

C. Organe des Vereins

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung

- der Haupt-Vorstand

- der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Generalversammlung

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Haupt-Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und durch Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt „Maifelder Nachrichten“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen 14 Kalendertage liegen.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Generalversammlung kann über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Haupt-Vorstand vorgelegen haben. Über Dringlichkeitsanträge, die am Tage der Generalversammlung abgegeben werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungs- und Vorstandsänderungen, sowie auf Beitragserhöhungen ist ausgeschlossen.

Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch die Vereinsführung gem. Vereinsregister (§ 26 BGB) zu unterschreiben.

Die Generalversammlung findet in jedem Jahr statt. Nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.

Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1. Jahresberichte, Kassenberichte

2. Entlastung des Vorstandes

3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder der Haupt-Vorstand dies mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Haupt-Vorstand ist dann zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet.

In der ordentlichen Generalversammlung haben der Hauptgeschäftsführer, der 1. Kassierer, die jeweiligen Abteilungsleiter, der Jugendleiter, sowie die Obmänner der Alten-Herren-Mannschaften ihre Tätigkeitsberichte abzugeben.

D. Leitung des Vereins

§ 10 Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

A) dem Haupt-Vorstand:

1.) Vorsitzender

2.) Stellvertr. Vorsitzender

3.) Hauptgeschäftsführer

4.) 1. Kassierer

5.) Abteilungsleiter Fussball

6.) Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport

7.) Jugendleiter

 

B) der erweiterte Vorstand:

1.) stv. Kassierer

2.) stv. Geschäftsführer

3.) stv. Jugendleiter

4.) stv. Abteilungsleiter Fussball

5.) stv. Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport

6.) Pressewart

7.) Sportwart

8.) Schiedsrichterobmann

9.) Ehrenvorsitzender

 

Dem Haupt-Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Insbesondere ist er zuständig für:

1.) die Bewilligung von Ausgaben im Interesse des Vereins,

2.) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung,

3.) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, sowie alle

Entscheidungen, soweit sie Vereinsinteressen berühren.

 

Geldausgaben im Innenverhältnis des Vereins ab einer Summe von 1000,00 € bedürfen der Zustimmung (einfache Mehrheit) des Haupt-Vorstandes.

Der Haupt-Vorstand kann dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Genehmigung erteilen, gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dessen Stellvertreter, Geldausgaben zu tätigen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder.

Der Haupt-Vorstand ist im Geschäftsjahr mindestens 6 mal und der erweiterte Vorstand mindestens 2 mal einzuberufen. Außerdem ist der Haupt-Vorstand einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Haupt-Vorstandes es beantragt.

Beschlüsse des Haupt-Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Haupt-Vorstandes vorzulesen und als richtig zu bestätigen.

Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden.

Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Die persönliche Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder wird ausdrücklich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung beschränkt. Dies gilt nicht bezüglich Ansprüche Dritter. Bei Ansprüchen von Dritten hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit eines Freistellungsanspruches gegen den Verein.

 

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 12 Jugend des Vereines

Die Jugendabteilung wird vom Jugendleiter geleitet. Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung werden in der Jugendordnung geregelt.

Alle Veranstaltungen, die außerhalb der Meisterschaftsspiele durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch den Haupt-Vorstand.

 

§ 13 Ordnungen

Der Vorstand kann Ordnungen erlassen.

 

§ 14 Kassenprüfung

Auf der Generalversammlung sind für den Zeitraum von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfer haben im lfd. Geschäftsjahr mindestens einmal eine Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis ist der General- und der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins den Gemeinden Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim und Pillig zu gleichen Teilen mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Mertloch, 04.12.2009

Im Original gezeichnet

1. Vorsitzender                                              2. Vorsitzender